Muss man als Student die Gewinne von Kryptowährungen versteuern?

Kryptowährungen erfreuen sich seit geraumer Zeit auch unter Studenten wachsender Beliebtheit. Nicht nur Wirtschafts-, BWL- oder Finanzmanagement-Studenten können sich für die digitalen Währungen begeistern, unabhängig von Studiengang und Fachrichtung wecken Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Co. das Interesse.

Gastartikel

Angesichts der enormen Kursentwicklung vieler Kryptowährungen und den geringen Einstiegshürden für Investoren ist der Einstieg in die Kryptowelt sehr verlockend. Doch müssen Studenten etwaige Gewinne aus Kryptoinvestments eigentlich versteuern und was ist diesbezüglich im Detail zu beachten?

Generell fallen Gewinne aus Kryptoinvestments unter die Einkommenssteuer

Prinzipiell fallen auf Gewinne aus Kryptoinvestments Steuern an. Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechenden Kryptowährungen getradet, getauscht, durch Mining erworben oder in andere Währungen getauscht werden. Zwar sind diese Aktionen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, in der Einkommenssteuererklärung müssen sie allerdings berücksichtigt werden.

Studenten sind zwar nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, sofern sie den Grundfreibetrag nicht überschreiten, es kann sich aber trotzdem finanziell lohnen, da bestimmte Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Doch auch wenn Gewinne mit Kryptowährungen erzielt werden, ist es nicht zwingend notwendig diese zu versteuern.

Keine pauschale Besteuerung

Um es vorweg zu nehmen: Ob Studenten ihre Gewinne aus dem Kryptoinvestment versteuern müssen oder nicht, kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Pauschal muss zunächst einmal nichts versteuert werden, erst wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Prinzipiell sollte man sich als Student größtenteils auf das Studium fokussieren. In vielen Fällen, nicht nur bei der intensiven Beschäftigung mit Kryptowährungen kann es aber vorkommen, dass sehr viel Zeit mit anderen Dingen verbracht wird. Um nicht hinter den erforderlichen Studienleistungen zu bleiben, kann es daher manchmal notwendig sein, sich professionelle Unterstützung zu holen, etwa beim Verfassen von wissenschaftlichen Schreibarbeiten bis hin zur Masterarbeit.

Die Höhe der Gewinne ist entscheidend

Wer als Student Kryptowährungen kauft und verkauft muss sich durchaus mit dem Thema Steuern auseinandersetzen, nämlich dann, wenn die daraus resultierenden Gewinne eine bestimmte Grenze überschreiten.

Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hat Kryptowährungen eindeutig als Rechnungseinheiten eingestuft, was bedeutet, dass sie bislang weder gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel sind, noch als Devisen gelten. Daher gelten Kryptowährungen und Kryptoassets Einkommenssteuer-rechtlich als Wirtschaftsgut und müssen besonders berücksichtigt werden.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt ein allgemeiner Freibetrag von 600 Euro pro Jahr, welcher nicht mit dem Freibetrag für Studenten (2021: 9744 Euro pro Jahr) zu verwechseln ist. Sobald der Gewinn aus dem Kryptohandel die Grenze von 600 Euro überschreitet, muss die gesamte Summe versteuert werden.

Ausnahmeregel

Mit einem Trick kann man sogar Gewinne über 600 Euro steuerfrei behalten. Das gilt dann, wenn die jeweilige Kryptowährung mindestens ein Jahr lang gehalten wird, also die Wallet nicht verlässt. Steuerpflichtig werden Studenten also erst, wenn das Veräußerungsgeschäft innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten stattgefunden hat.

Fazit

b man seine Kryptogewinne als Student versteuern muss oder nicht kommt also vor allem auf die Höhe der Gewinne an. Sofern dies der Fall ist, ist es ratsam, sich intensiver mit den Bestimmungen auseinanderzusetzen, um auf jeden Fall auf der sicheren Seite zu sein. Das Wichtigste im Überblick:

–       Wenn die Kryptowährung mindestens ein Jahr lang gehalten wird, fallen keine Steuern an

–       Gewinne aus Kryptoinvestitionen bis maximal 600 Euro pro Jahr müssen nicht versteuert werden

–       Gewinne aus Kryptoinvestitionen über 600 Euro pro Jahr müssen voll versteuert werden

–       Auch wenn der Gewinn die 600 Euro nicht überschreitet muss er in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden

Hierbei handelt es sich um einen Gastartikel von Max Stein.

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