Scheidungskosten in 3 Schritten maximal reduzieren

Neben der emotionalen Belastung durch Trauer, Wut und Schmerz entstehen bei einem Scheidungsverfahren immer auch finanzielle Belastungen, die scheinbar nicht abzusehen sind. Diese führen oftmals dazu, die sowieso schon schwierige Gesamtsituation weiter zu beeinträchtigen und zu belasten.

Gastartikel

Wie diese Probleme zusammengefasst in 3 wesentlichen Schritten umgangen werden können, erläutert im Folgenden der seit 25 Jahren auf dem Gebiet des Familienrechts tätige Rechtsanwalt Christian Kieppe [https://www.online-scheidung-deutschland.de/].

Schritt 1: Den richtigen Anwalt finden

Die Suche nach einem Anwalt erfolgt heutzutage in den allermeisten Fällen über Google beziehungsweise das Internet. Wie immer, wenn es um schwierige persönliche Belange geht, muss ein Rechtsanwalt gefunden werden, der vertrauenswürdig ist und ausreichend Rücksicht auf die individuellen Probleme und Wünsche nimmt.

Ein Indiz für die Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwalts ist beispielsweise, dass die anfallenden Scheidungskosten transparent und verständlich dargestellt werden und gegebenenfalls auch eine kostenlose Erstberatung angeboten wird, um vor der Auftragserteilung und anfallender Kosten, alle anstehenden Fragen zu klären und eine persönliche Einschätzung zu ermöglichen.

So können bereits vorab die anstehenden Probleme und die damit verbunden Gebühren in Ruhe besprochen werden. Darüber hinaus können bei der Auswahl des Rechtsanwaltes authentische Mandantenstimmen und Bewertungen auf Rezensionsportalen oder auf der Webseite des Rechtsanwalts selbst ein Anhaltspunkt für die gute Arbeit eines Anwalts sein.

Scheidungskosten berechnen

Die Scheidungskosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Beide Kostenpunkte richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser wiederum wird in aller Regel ermittelt, indem das Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert und diese Summe anschließend mit dem Faktor 3 multipliziert wird.

Die unten abgebildete Grafik rechnet mit einem Nettoeinkommen von 1500 € beider Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich), sofern dieser durchgeführt wird, werden 10% des vorgenannten Wertes für die Scheidung je Rentenversicherung hinzugefügt, mindestens aber 1.000 €.

Ist der Gegenstandswert berechnet, können anhand entsprechender Tabellen die Gerichts -und Rechtsanwaltsgebühren abgelesen werden. Die Gerichtskosten sind von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen.

Wie genau der erhebliche Sparbetrag durch die einvernehmliche und die Online-Scheidung erzielt werden kann, wird im weiteren Verlauf des Artikels aufgezeigt.

Kosten Scheidung berechnen

Das Rechenbeispiel zeigt die bei einer Scheidung anfallen Kostenpunkte im Vergleich zur sogenannten “Online Scheidung” einzeln auf. Bei einer Scheidung ist es wichtig, sich über die Höhe der voraussichtlichen Kosten im Klaren zu sein. Bei Befolgung der im Artikel dargestellten Schritte lässt sich ein Kostenreduzierungssatz von bis zu 50 % erzielen. Quelle: scheidungskostenrechner.org

Die Erstellung eines Kostenvoranschlages und die Berechnung der Scheidungskosten dient dazu, einen konkreten Überblick über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Scheidungskosten zu verschaffen. Diese Möglichkeit sollte unbedingt wahrgenommen werden, um nicht nach dem Scheidungsverfahren unangenehm überrascht zu werden.

Minderung des Gegenstandswerts um 30%

Auch wenn es oftmals nicht bekannt ist, so bietet das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit, den Gegenstandswert bei besonders einfachen Verfahren, die mit einem unterdurchschnittlich geringen Arbeitsaufwand verbunden sind, zu reduzieren und damit die Scheidungskosten zu mindern.

Ob der Gegenstand dann tatsächlich gemindert wird, liegt nicht in der Macht des Rechtsanwalts, sondern im Ermessen des Gerichts. Der Rechtsanwalt hat daher die Möglichkeit, eine Reduzierung des Gegenstandswertes zu beantragen.

Dies hat zur Folge, dass sich die Scheidungskosten deutlich reduzieren (damit auch die Einnahmen des Rechtsanwaltes). Viele Gerichte sind im Einzelfall bereit den Gegenstandswert bis zu 30% zu herabzusetzen.

Einvernehmliche Scheidung

Wie bereits erwähnt, bedarf es zur Minderung des Gegenstandswertes einer einvernehmlichen Scheidung. Die Scheidung erfolgt im Einvernehmen, wenn alle bestehenden und potentiellen Streitfragen im Voraus geklärt wurden und das Gericht nur noch über die Scheidungsvoraussetzungen und gegebenenfalls über den Rentenausgleich entscheiden muss.

Hinsichtlich eventuell gegenseitiger Unterhaltsansprüche, der Vermögensauseinandersetzung, der Verteilung des Hausrates oder Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder sollte eine gemeinsame Lösung gefunden werden.

Auch bei dieser Lösungssuche ist es die Aufgabe des Rechtsanwaltes, individuelle Lösung zu erarbeiten und Konflikte nicht eskalieren zu lassen. Auch wenn es für die sich scheidenden Ehegatten in den meisten Fällen eine echte Herausforderung darstellt, mit dem ehemaligen Partner überhaupt zu sprechen oder sich gar zu einigen, kann sich diese Anstrengung nicht nur im beidseitigen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch zur Vermeidung nachhaltiger emotionaler Belastungen in jedem Fall lohnen.

Senkung der Anwaltskosten um 50%

Sind sich die Ehegatten über die Scheidungsvoraussetzungen und die anstehenden Scheidungsfolgen einig, so ist es möglich und ausreichend, dass nur einer der Eheleute einen Rechtsanwalt mit der Durchführung Scheidung beauftragt.

In Deutschland besteht insofern Anwaltszwang, als mindestens ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen muss. In der dann folgenden gerichtlichen Verhandlung muss die andere Partei dann lediglich dem Scheidungsantrag zustimmen und die Ehe kann oftmals innerhalb von wenigen Minuten durch den Scheidungsbeschluss geschieden werden.

Dementsprechend fallen in einem solchen Fall die Rechtsanwaltsgebühren auch nur einmal an und können zudem durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten auch noch geteilt werden. Folglich können auf diesem Wege die Hälfte der üblicherweise bei der Beauftragung jeweils eines Rechtsanwaltes anfallenden Rechtsanwaltsgebühren eingespart werden.

Online-Scheidung

Sofern die Scheidung einvernehmlich erfolgt, besteht darüber hinaus die durchaus sinnvolle Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der sich auf sogenannte „Online-Scheidungen“ spezialisiert hat.

Diese Art der Durchführung des Scheidungsverfahrens lässt zwar letztendlich noch nicht die Pflicht zum persönlichen Erscheinen der Ehegatten vor Gericht entfallen, kann aber viele Vorteile bieten: In der Regel werden eine kostenlose Beratung und ein Kostenvoranschlag, ein Anwaltsbesuch und die damit verbundene Terminvereinbarung gespart, Fahrtkosten entfallen und die Kommunikation zwischen Anwalt und dem Mandanten erfolgt schnell, einfach und kostengünstig über modernste Kommunikationsmittel.

Der Scheidungsauftrag kann rund um die Uhr online erteilt werden und anschließend innerhalb kürzester Zeit vom Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Die Online-Scheidung ist bundesweit bei allen Familiengerichten möglich. Es spielt dabei keine Rolle, wo sich der Kanzleisitz des Rechtsanwalts befindet.

Gerade Paare, die im Ausland leben oder bei denen ein Partner im Ausland lebt, können von der Online-Scheidung erheblich profitieren, da sie nicht vor Ort beim Anwalt erscheinen müssen, sondern alle notwendigen Schritte bis zur Scheidung online oder telefonisch abwickeln können.

Fazit zu Schritt 1

Die Suche nach dem richtigen Anwalt lässt sich unter Befolgung der aufgeführten Kriterien erfolgreich bewältigen. Bietet ein Rechtsanwalt all die dargestellten Leistungen an, können Sie sich gut aufgehoben wissen. Damit wäre der wichtigste Schritt bereits getan.

Schritt 2: Scheidungsauftrag online abschicken

Im Rahmen der angebotenen Online Scheidung wird in der Regel ein kostenloses Beratungsgespräch und auch ein individueller Kostenvoranschlag angeboten. Um den ausgewählten Rechtsanwalt zu beauftragen, kann nun der auf der jeweiligen Webseite zur Verfügung gestellte Scheidungsantrag online ausfüllt und abgeschickt werden.

Der Rechtsanwalt reicht den Antrag anschließend beim zuständigen Familiengericht ein. Nach Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten und der Ermittlung der notwendigen Informationen für den gegebenenfalls durchzuführenden Rentenausgleich durch das Gericht, wird ein Verhandlungstermin festgelegt.

Dieser Termin vor Gericht dauert normalerweise nur wenige Minuten. Im Anschluss ergeht der Scheidungsbeschluss.

Schritt 3: Scheidungskosten durch sonstige Maßnahmen senken

Die in Schritt 1 und 2 erläuterten Maßnahmen stellen noch nicht das Ende der Möglichkeiten zur Senkung der Scheidungskosten dar. So können die Parteien zum Beispiel einen Rechtsmittelverzicht erklären, sodass der Scheidungsbeschluss unmittelbar rechtskräftig wird und durch den Verzicht auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im schriftlichen Beschluss Gerichtskosten gespart werden.

Verfahrenskostenhilfe – kostenlose Scheidung möglich

Die bisher genannten Möglichkeiten der Kostenreduzierung bezogen sich auf Eheleute, die die Kosten eines Scheidungsverfahren selber tragen können. Ist das nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Wird die Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, kann das Scheidungsverfahren sogar ganz kostenlos durchgeführt werden. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe ist maßgeblich, ob der Antragsteller finanziell in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahren aufzuwenden.

Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat demnach jeder, der über kein sonstiges Vermögen verfügt und zum Beispiel Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder BAföG bezieht. Außerdem können eine hohe finanzielle Belastung oder Verschuldung einen Grund für Verfahrenskostenhilfe darstellen.

Zweitens muss das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg haben, also die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Ausgeschlossen ist Verfahrenskostenhilfe hingegen, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder jemand anderes die Verfahrenskosten übernimmt.

Der Anspruch auf Kostenhilfe ist auch dann zu verneinen, wenn der andere Ehegatte unterhaltspflichtig ist und insofern für die Kosten aufkommen muss.

Den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend kann die Verfahrenskostenhilfe auch bei sonstigem geringem Einkommen genutzt werden. Entweder wird die Zahlung der Verfahrenskosten ganz erlassen, oder sie muss in maximal 48 vom Gericht festgesetzten Monatsraten zurückgezahlt werden.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Gericht bei deutlicher Verbesserung der finanziellen Lage die Kosten für das Scheidungsverfahren nachträglich zurückverlangen kann. Verschlechtert sich hingegen die wirtschaftliche Situation, können die Raten in der Folge verringert oder ganz gestrichen werden.

Fazit:

Abschließend ist festzuhalten, dass die Höhe der Scheidungskosten im Einzelfall durchaus von den Ehegatten selbst und von dem beauftragten Rechtsanwalt deutlich beeinflusst werden können. Werden die im Artikel beschriebenen Möglichkeiten ausgeschöpft, dann lässt sich ein Kostenreduzierungssatz von bis zu 50 % erreichen.

Über den Autor

Christian Kieppe ist seit 25 Jahren als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Familienrechts in Münster tätig. Insbesondere hat sich Herr Kieppe seit nunmehr über 15 Jahren zudem auf die Durchführung sogenannter „Online Scheidungen“ spezialisiert, die von zu Hause aus in Auftrag gegeben werden können, ohne dass ein Anwaltsbesuch erforderlich ist.

Dabei werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Scheidungskosten möglichst gering zu halten. Über dieses Scheidungsangebot berichtete bereits das ZDF unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Kieppe [https://www.online-scheidung-deutschland.de/].

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Wie einig muss man sich denn sein, damit bei der Scheidung ein Anwalt reicht? Müssen alle Punkte von Anfang an abgestimmt sein oder berät der Anwalt in solchen Punkten auch noch mal? Dass man sich zu 100 Prozent einig ist, wird ja bei einer Scheidung selten der Fall sein oder? 🙂

  2. Hallo,
    es reicht aus, wenn man sich über die wesentlichen Punkte im Rahmen des Scheidungsverfahrens einig ist:
    – Ablauf des Trennungsjahres – die Scheidung wird von beiden Ehegatten gewünscht
    – Kein Streit über Unterhalt, Vermögen, Hausrat, Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht
    Ausführlichere Informationen sind unter folgender Webseite abrufbar:
    https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidung-online/einvernehmliche-scheidung
    Beste Grüße!

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